Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Beauftragt eine Partei zwei Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens damit, eine Berufung zu verfassen und fristgemäß einzubringen, so schließt es die durch die Zusicherung der Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages übernommene Verpflichtung dieser Personen zur Vornahme von Rechtshandlungen aus, sie als Boten des Berufungswerbers zu qualifizieren, weshalb das Verschulden der Machthaber diesem jedenfalls zuzurechnen ist (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191792.X01Im RIS seit
05.10.2001