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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs11;Rechtssatz
Eine erschöpfte Schottergrube, die innerhalb von 10 Jahren mit Abfällen angefüllt werden soll, ist eine Anlage iSd § 2 Abs 11 AWG 1990. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß am Ende dieser 10 Jahre dauernden Ablagerungen eine Rekultivierung der dann erreichten Oberfläche erfolgen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050070.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009