RS Vfgh 1993/9/27 B552/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1993
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RundfunkG §2
RundfunkG §27 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des RundfunkG durch verspätete Berichterstattung des ORF über eine Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Zulässigkeit einer an sie gerichteten Beschwerde des Landeshauptmannstellvertreters von Kärnten gegen die Republik Österreich

Rechtssatz

Alle relevanten Teile der Bescheidbegründung - so insbesondere auch die Feststellung, daß der ORF zu einer näheren Hintergrundberichterstattung nicht verhalten gewesen sei - stehen mit den Gesetzen logischen Denkens durchaus im Einklang und lassen auch keine wie immer geartete willkürliche Gesetzesanwendung erkennen.

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission iSd §25 Abs3 Z2 RundfunkG siehe die Vorerkenntnisse E v 15.03.93, B468/91 (Dok 16.02 7) und E v 27.09.93, B343/92.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B552.1992

Dokumentnummer

JFR_10069073_92B00552_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten