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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des RundfunkG durch verspätete Berichterstattung des ORF über eine Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Zulässigkeit einer an sie gerichteten Beschwerde des Landeshauptmannstellvertreters von Kärnten gegen die Republik ÖsterreichRechtssatz
Alle relevanten Teile der Bescheidbegründung - so insbesondere auch die Feststellung, daß der ORF zu einer näheren Hintergrundberichterstattung nicht verhalten gewesen sei - stehen mit den Gesetzen logischen Denkens durchaus im Einklang und lassen auch keine wie immer geartete willkürliche Gesetzesanwendung erkennen.
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission iSd §25 Abs3 Z2 RundfunkG siehe die Vorerkenntnisse E v 15.03.93, B468/91 (Dok 16.02 7) und E v 27.09.93, B343/92.
Schlagworte
Rundfunk, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B552.1992Dokumentnummer
JFR_10069073_92B00552_01