RS Vwgh 1996/3/26 93/05/0256

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/25 91/15/0085 1 Verstärkter Senat (hier war der im Spruch des Berufungsbescheides angeführte Rechtsvertreter der Verfahrenspartei auch der richtige Zustelladressat, die Berufungsbehörde hatte sich bei Bezeichnung des Bescheidadressaten offenkundig im Ausdruck vergriffen).

Stammrechtssatz

Ist im Spruch eines abgabenrechtlichen Bescheides (hier: eines Lohnsummensteuermeßbescheides) als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt, läßt aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluß zu, daß er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, so liegt ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähiger Fehler vor. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, daß der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. Davon, daß der Bescheid unter diesen Umständen "ins Leere gegangen" ist, kann nicht die Rede sein (Abgehen von B 11.6.1991, 90/14/0268, RS 1 und E 9.3.1990, 85/17/0116, RS 3).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050256.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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