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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn die Baubehörde - auch wenn sie eine bescheidmäßige Mitteilung, daß die Bauanzeige zur Kenntnis genommen wird, erteilt hat - später auf Grund einer Eingabe eines Anrainers zur Auffassung kommt, daß das Vorhaben ein Nachbarrecht verletzt, muß sie nach § 109 Abs 3 NÖ BauO 1976 einschreiten, wenn das Vorhaben noch nicht zur Gänze ausgeführt ist, ansonsten nach § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 (Hinweis
Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, S 234, sowie E 10.3.1981, 81/05/0028, 0029, und E 28.4.1989, 86/05/0177).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050258.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011