RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Baubehörde - auch wenn sie eine bescheidmäßige Mitteilung, daß die Bauanzeige zur Kenntnis genommen wird, erteilt hat - später auf Grund einer Eingabe eines Anrainers zur Auffassung kommt, daß das Vorhaben ein Nachbarrecht verletzt, muß sie nach § 109 Abs 3 NÖ BauO 1976 einschreiten, wenn das Vorhaben noch nicht zur Gänze ausgeführt ist, ansonsten nach § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 (Hinweis

Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, S 234, sowie E 10.3.1981, 81/05/0028, 0029, und E 28.4.1989, 86/05/0177).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050258.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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