RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §67 Abs1 lita;
BauO Krnt 1992 §31 Abs1;
BauO Krnt 1992 §31 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0029 B 29. März 1982 RS 1 (hier: betreffend eine Baueinstellung gem § 31 Abs 1 Krnt BauO 1992 und eine Einstellungsverfügung gem § 31 Abs 2 Krnt BauO 1992).

Stammrechtssatz

Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht. Die Verwendungsänderung gehört daher zu jenen Sachbereichen, in denen im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, 934/73 VwSlg 9458 A/1977, einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050069.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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