RS Vwgh 1996/3/26 92/14/0085

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Zwar stellt der Abschluß einer Lebensversicherung in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar, eine Ausnahme von dieser Regel tritt aber ein, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, daß die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (Hinweis E 6.11.1991, 91/13/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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