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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zwar stellt der Abschluß einer Lebensversicherung in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar, eine Ausnahme von dieser Regel tritt aber ein, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, daß die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (Hinweis E 6.11.1991, 91/13/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140085.X01Im RIS seit
20.11.2000