RS Vwgh 1996/3/26 93/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1;
BauRallg;
WEG 1975 §13;

Rechtssatz

Wird in einer Geschoßzwischendecke, die eine Eigentumswohnung von einer gemeinsamen Anlage trennt, eine gem § 60 Abs 1 Wr BauO bewilligungspflichtige Maßnahme - was für die Verlegung eines 15 cm dicken Rohres bejaht werden muß - gesetzt, so wird ein gemeinsamer Teil des Hauses in Anspruch genommen, woraus sich die Parteistellung der Miteigentümer nach § 134 Abs 3 Wr BauO ergibt.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050124.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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