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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wird in einer Geschoßzwischendecke, die eine Eigentumswohnung von einer gemeinsamen Anlage trennt, eine gem § 60 Abs 1 Wr BauO bewilligungspflichtige Maßnahme - was für die Verlegung eines 15 cm dicken Rohres bejaht werden muß - gesetzt, so wird ein gemeinsamer Teil des Hauses in Anspruch genommen, woraus sich die Parteistellung der Miteigentümer nach § 134 Abs 3 Wr BauO ergibt.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050124.X03Im RIS seit
03.05.2001