RS Vwgh 1996/3/26 94/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1 idF 1975/007;

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Wr GaragenG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Es erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß kein Einstellplatz baubehördlich bewilligt wird, durch den eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Belästigung eintritt (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, zweite Aufl, 728).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050184.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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