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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Wr GaragenG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Es erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß kein Einstellplatz baubehördlich bewilligt wird, durch den eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Belästigung eintritt (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, zweite Aufl, 728).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050184.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013