RS Vwgh 1996/3/26 95/19/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs 2 SVDolmG - etwa im Hinblick auf Art 6 MRK - ist nicht zu erkennen; die Eintragung in die als Hilfsmittel der Gerichte zu führende Dolmetscherliste vermag in diesem Zusammenhang Art 6 MRK keineswegs zu berühren, ist doch etwa die Heranziehung als Dolmetsch in gerichtlichen Verfahren (ungeachtet des Charakters dieser Tätigkeit als öffentlich-rechtlicher Pflicht) auch ohne Eintragung möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190006.X03

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten