RS Vfgh 1993/9/27 B31/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Oö GVG 1975 §4 Abs1
Oö GVG 1975 §6 litf

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung und wegen erheblichen Übersteigens der Gegenleistung über den wahren Wert

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Käufer auf den entsprechenden Grundflächen je ein Wohnhaus zu errichten beabsichtigten, bis zur Verwirklichung dieses Vorhabens aber die Grundstücke einem Vollerwerbslandwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen wollten; eine Umwidmung der Grundstücke in Bauland sei (frühestens) erst in etwa zehn Jahren "denkbar".

Bei diesen Gegebenheiten konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb der Kaufgrundstücke widerspreche dem durch §4 Abs1 Oö GVG 1975 geschützten Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen, weil der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sie nicht selbst nutzen werden.

Auch die Auffassung der belangten Behörde, die Gegenleistung übersteige iS des §6 litf Oö GVG 1975 erheblich den wahren Wert, ist durchaus denkmöglich, zumal die belangte Behörde, indem sie vom "ortsüblichen Verkehrswert" ausging, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgte. Offenkundig verfehlt ist die Auffassung der Beschwerdeführer, unter der in §6 litf Oö GVG 1975 erwähnten Gegenleistung sei nicht der Kaufpreis, sondern der Wert der Kaufgrundstücke zu verstehen.

Keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Preis ortsüblicher, Liegenschaftserwerbsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B31.1993

Dokumentnummer

JFR_10069073_93B00031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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