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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung und wegen erheblichen Übersteigens der Gegenleistung über den wahren WertRechtssatz
Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Käufer auf den entsprechenden Grundflächen je ein Wohnhaus zu errichten beabsichtigten, bis zur Verwirklichung dieses Vorhabens aber die Grundstücke einem Vollerwerbslandwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen wollten; eine Umwidmung der Grundstücke in Bauland sei (frühestens) erst in etwa zehn Jahren "denkbar".
Bei diesen Gegebenheiten konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb der Kaufgrundstücke widerspreche dem durch §4 Abs1 Oö GVG 1975 geschützten Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen, weil der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sie nicht selbst nutzen werden.
Auch die Auffassung der belangten Behörde, die Gegenleistung übersteige iS des §6 litf Oö GVG 1975 erheblich den wahren Wert, ist durchaus denkmöglich, zumal die belangte Behörde, indem sie vom "ortsüblichen Verkehrswert" ausging, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgte. Offenkundig verfehlt ist die Auffassung der Beschwerdeführer, unter der in §6 litf Oö GVG 1975 erwähnten Gegenleistung sei nicht der Kaufpreis, sondern der Wert der Kaufgrundstücke zu verstehen.
Keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Preis ortsüblicher, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B31.1993Dokumentnummer
JFR_10069073_93B00031_01