RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0070

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §13;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §29 Abs1;

Rechtssatz

Um eine Deponie handelt es sich gemäß § 2 Abs 11 AWG 1990 nicht nur dann, wenn eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (sozusagen eigens) errichtet wurde, sondern auch dann, wenn eine (sozusagen vorhandene) Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050070.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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