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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §13;Rechtssatz
Um eine Deponie handelt es sich gemäß § 2 Abs 11 AWG 1990 nicht nur dann, wenn eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (sozusagen eigens) errichtet wurde, sondern auch dann, wenn eine (sozusagen vorhandene) Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050070.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009