RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0069

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §67 Abs1 lita;
BauO Krnt 1992 §31 Abs1;
BauO Krnt 1992 §31 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

In einem Zweifelsfall, wenn weder der Wille der Behörde zur Erlassung einer faktischen Amtshandlung noch der Wille der Behörde zur Erlassung eines Bescheides eindeutig erkennbar ist, ist davon auszugehen, daß ein solcher Verwaltungsakt nur bei ausdrücklicher Bescheidbezeichnung (vgl § 58 Abs 1 AVG) als Bescheid anzusehen ist (Hinweis E VS 17.1.1995, 93/07/0126); (hier: ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Behörde mit einem Schreiben, in dem ein Baueinstellungsauftrag erteilt wurde, eine faktische Amtshandlung setzen wollte, die Anführung des § 31 Abs 1 Krnt BauO 1992 in dem primär die Baueinstellung in der Form einer faktischen Amtshandlung geregelt ist).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050069.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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