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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Zweifelsfall, wenn weder der Wille der Behörde zur Erlassung einer faktischen Amtshandlung noch der Wille der Behörde zur Erlassung eines Bescheides eindeutig erkennbar ist, ist davon auszugehen, daß ein solcher Verwaltungsakt nur bei ausdrücklicher Bescheidbezeichnung (vgl § 58 Abs 1 AVG) als Bescheid anzusehen ist (Hinweis E VS 17.1.1995, 93/07/0126); (hier: ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Behörde mit einem Schreiben, in dem ein Baueinstellungsauftrag erteilt wurde, eine faktische Amtshandlung setzen wollte, die Anführung des § 31 Abs 1 Krnt BauO 1992 in dem primär die Baueinstellung in der Form einer faktischen Amtshandlung geregelt ist).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050069.X02Im RIS seit
03.05.2001