RS Vwgh 1996/3/26 95/19/0596

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Machte erstmals die belangte Behörde vom Sichtvermerksversagungsgrund des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 Gebrauch, konnte der Fremde daher vor dem Gerichtshof - ohne gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG zu verstoßen - vorbringen, daß ihm der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, niemals zugestellt worden sei, da ihm von der belangten Behörde hiezu auch kein Gehör eingeräumt worden war. Da die belange Behörde - hätte der Fremde auf den behaupteten Zustellmangel verweisen können - nicht vom Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ausgehen hätte können, sondern diesbezügliche Erhebungen anstellen hätte müssen, erweist sich insoweit der Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs als relevant.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190596.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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