RS Vwgh 1996/3/26 95/19/0032

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Jeder Übergriff eines Organwalters ist zunächst ein "Übergriff einer Einzelperson", das Organhandeln ist jedoch in der Regel den staatlichen Behörden zuzurechnen. Die Zurechnung kann nur in seltenen Fällen, zB wenn die Mißhandlung rechtswidrig erfolgte und der Organwalter auch hiefür zur Verantwortung gezogen wird, durchbrochen werden (vgl B 15.11.1993, 92/10/0037, VwSlg 13933/A).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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