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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Jeder Übergriff eines Organwalters ist zunächst ein "Übergriff einer Einzelperson", das Organhandeln ist jedoch in der Regel den staatlichen Behörden zuzurechnen. Die Zurechnung kann nur in seltenen Fällen, zB wenn die Mißhandlung rechtswidrig erfolgte und der Organwalter auch hiefür zur Verantwortung gezogen wird, durchbrochen werden (vgl B 15.11.1993, 92/10/0037, VwSlg 13933/A).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190032.X01Im RIS seit
20.11.2000