RS Vfgh 1993/9/28 B325/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art7
DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §3
RL-BA 1977 §4
RAO §10 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Räumungsverpflichtung sowie wegen Verstoßes gegen einen Mietvertrag durch Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin; keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK; keine verfehlten Sachverhaltsannahmen; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete unrechtmäßige Zusammensetzung der Disziplinarbehörde

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände des §1 DSt 1990 und des §10 Abs2 RAO im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK (siehe Vorjudikatur auch zu §2 DSt 1872).

Es trifft auch zu, daß zu den sich aus §10 Abs2 RAO ergebenden Pflichten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter die Verpflichtung der "Zuhaltung von mündlichen und schriftlichen Verträgen" zählt und diese Verpflichtung zur Einhaltung eingegangener Verbindlichkeiten ihre standesrechtliche Konkretisierung in §3 und §4 RL-BA 1977 und in der Judikatur der OBDK findet.

Dem Beschwerdeführer wurden für die weitere Disziplinarverhandlung am 08.11.91 alle Mitglieder, die an ihr teilgenommen haben, rechtzeitig bekanntgegeben, der Beschwerdeführer hat aber von seinem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch gemacht. In dieser Verhandlung wurde aber der gesamte Inhalt des Disziplinaraktes verlesen und behandelt, sodaß auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B325.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B00325_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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