RS Vwgh 1996/3/26 96/19/0641

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0642

Rechtssatz

Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG vor, wenn ein Bf nach Erhebung der Berufung einen Wohnsitzwechsel vorgenommen und diesen, obwohl er mit einer Entscheidung der bel Beh rechnen mußte, weder seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben (Hinweis B 9.11.1995, 95/19/1206, 1210) noch etwa einen Nachsendeauftrag an das zuständige Postamt gestellt hat weil in einem solchen Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190641.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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