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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0642Rechtssatz
Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG vor, wenn ein Bf nach Erhebung der Berufung einen Wohnsitzwechsel vorgenommen und diesen, obwohl er mit einer Entscheidung der bel Beh rechnen mußte, weder seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben (Hinweis B 9.11.1995, 95/19/1206, 1210) noch etwa einen Nachsendeauftrag an das zuständige Postamt gestellt hat weil in einem solchen Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190641.X01Im RIS seit
03.04.2001