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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;Rechtssatz
Mangels näherer Umschreibung kann dem Wortlaut des § 29 Abs 8 AWG 1990 nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsbewilligung iSd § 29 Abs 8 AWG 1990 zu erteilen ist, da der Verweis auf § 78 Abs 2 GewO 1973 nur für die "Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt". Jedenfalls kann sich die Betriebsbewilligung nur auf die im Genehmigungsbescheid bewilligte Behandlungsanlage beziehen. Im Hinblick auf die im § 29 Abs 1 AWG 1990 normierte Pflicht zur Genehmigung einer "wesentlichen Änderung" der dort näher aufgezählten Anlagen können von der Betriebsbewilligung jene Maßnahmen, die im Genehmigungskonsens keine Deckung finden, nicht umfaßt sein. Von einer wesentlichen Änderung einer Anlage iSd § 29 Abs 1 AWG 1990 ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Änderungsmaßnahme geeignet ist, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Wird eine Betriebsanlage erweitert, so liegt grundsätzlich eine "Anlagenänderung" vor (Hinweis Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, Seite 226 ff, insb 228; hier betreffend eine Recyclinganlage für verunreinigten Bauschutt und Gewerbeabfälle).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050332.X01Im RIS seit
20.11.2000