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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer iSd § 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG zu einer öffentlichen Grund in Anspruch nehmenden Maßnahme ist dann nicht erforderlich, wenn die Bauführung keine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB darstellt und somit in den Bereich der ordentlichen Verwaltung gem § 833 ABGB fällt. Gegenstand der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes iSd § 833 ABGB sind die Erhaltung der Substanz selbst und kleine Veränderungen, die der Erhaltung der Substanz dienen (hier: ein sockelfreies Portal, eine lamellenartige Sonnenschutzvorrichtung, ein beleuchtetes Vordach, eine Lichtreklame, ein Leuchtkasten flach am Pfeiler des Hauses, stellen wichtige Veränderungen des in Miteigentum stehenden Gebäudes dar; Hinweis E 28.10.1971, 1723/70, VwSlg 8094 A/1971, betreffend die Anbringung einer Leuchtreklame, E 29.9.1981, 81/05/0061, betreffend die Anbringung zweier Leuchtkästen und E 27.4.1989, 88/05/0272 betreffend das Aufstellen von Tischen und Stühlen in einem Schani-Garten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050001.X01Im RIS seit
08.06.2001