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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung; im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG bestehen am sofortigen Vollzug keine zwingenden öffentlichen Interessen.
Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts in Österreich (§17 Abs1 FremdenG).
Ehefrau des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich; Rechtsschutzargument.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1544.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B01544_01