RS Vfgh 1993/9/28 B1544/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung; im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG bestehen am sofortigen Vollzug keine zwingenden öffentlichen Interessen.

Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts in Österreich (§17 Abs1 FremdenG).

Ehefrau des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich; Rechtsschutzargument.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1544.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B01544_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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