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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist, und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050266.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012