Index
23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §8 Abs2;Rechtssatz
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (im Gegensatz zur Eröffnung des Konkursverfahrens) berührt die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers - abgesehen von einem Fall des § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO - nicht, dieser hat seine Vertreterpflichten weiterhin wahrzunehmen (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140088.X03Im RIS seit
20.11.2000