RS Vwgh 1996/3/26 95/19/1278

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs3;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem unzweifelhaften Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ist im Falle, daß sich die angestrebte Familienzusammenführung auf beide Elternteile bezieht, keine Bevorzugung der Mutter abzuleiten, sondern stehen diese gleichberechtigt nebeneinander (Hinweis E 25.1.1996, 95/19/0510). Damit hat sich die Behörde auch mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 bzw mit § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 in Ansehung BEIDER Elternteile auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191278.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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