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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus dem unzweifelhaften Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ist im Falle, daß sich die angestrebte Familienzusammenführung auf beide Elternteile bezieht, keine Bevorzugung der Mutter abzuleiten, sondern stehen diese gleichberechtigt nebeneinander (Hinweis E 25.1.1996, 95/19/0510). Damit hat sich die Behörde auch mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 bzw mit § 3 Abs 3 AufenthaltsG 1992 in Ansehung BEIDER Elternteile auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191278.X01Im RIS seit
02.05.2001