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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Alle Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen finden im Betriebserfolg des Versicherungsnehmers ihren Niederschlag, soweit sie einen nach der gewählten Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG 1988 relevanten, somit endgültigen Vermögenszufluß oder Vermögensabfluß bewirken. Zu Recht wurden daher einerseits die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben geltend gemacht, andererseits mußten aber auch Leistungen der Versicherungsgesellschaft (als in diesen Fällen eingetretenes Recht aus den Versicherungsverträgen) als Betriebseinnahmen erfaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140085.X02Im RIS seit
20.11.2000