RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0258

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Fehlen Unterlagen die im Fall der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung beizulegen sind, weil sie nach dem Gesetz (hier nach dem NÖ Baurecht) erforderlich sind, oder reichen die beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht

aus, dann hat die Behörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungBaubewilligung BauRallg6Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050258.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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