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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Fehlen Unterlagen die im Fall der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung beizulegen sind, weil sie nach dem Gesetz (hier nach dem NÖ Baurecht) erforderlich sind, oder reichen die beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht
aus, dann hat die Behörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungBaubewilligung BauRallg6Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050258.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011