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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen von Verordnungen betreffend die Festlegung eines Aufteilungsverfahrens für den Export von Rindfleisch mangels Legitimation; Erwirkung von Ausfuhrbewilligungen - auch in Form von Teilbescheiden - zumutbar; wirtschaftliche Auswirkungen kein Eingriff in die RechtssphäreRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Punktes
4.5.3. lite der 1. Öffentlichen Bekanntmachung bzw. des Punktes
5.5.3. lite der 3. Öffentlichen Bekanntmachung des Fachausschusses für Vieh und Fleisch, Agrarmarkt Austria, vom 13.07.93.
Der antragstellenden Gesellschaft steht die Möglichkeit offen, ein Ausfuhrbewilligungsverfahren durch einen Antrag einzuleiten. Selbst wenn die Behörde über den Antrag in zwei Teilbescheiden abspricht und sich in einem - innerhalb der Geltungsdauer einer Verordnung zu erlassenden - Teilbewilligungsbescheid den Abspruch über den Restantrag vorbehält, steht es der antragstellenden Gesellschaft frei, gegen einen solchen - teilabweisenden - Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben.
Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Bescheid Trennbarkeit, AusfuhrbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V67.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93V00067_01