RS Vwgh 1996/3/26 95/14/0071

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z6;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in SWK 1997/4, S 70-72;

Rechtssatz

Zuwendungen iSd § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind unentgeltliche Leistungen mit der in dieser Bestimmung genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen gem § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, daß sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird. Aus der im konkreten Fall vom Abgabepflichtigen mit der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung (dem Abgabepflichtigen, einem Arzt, wurde auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses von der Gemeinde ein Grundstück zum Zweck der Errichtung eines Arzthauses geschenkt) ergibt sich die Verpflichtung des Abgabepflichtigen, mindestens 15 Jahre lang die Arztpraxis in der Gemeinde zu betreiben. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Verpflichtung, der Gemeinde die Anschaffungskosten und die Grunderwerbssteuer zu ersetzen. Die Leistung der Gemeinde steht demnach mit der Führung der Arztpraxis während der vereinbarten Zeitdauer in der beschriebenen Wechselbeziehung. Eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 liegt nicht vor, sodaß diese Gesetzesstelle nicht anwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140071.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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