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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Aufstellung ehrenrühriger Behauptungen hinsichtlich der Einbehaltung überhöhten Honorars in einer Klage gegen den gegnerischen Rechtsanwalt ohne vorherige Befassung der Rechtsanwaltskammer; keine Bedenken gegen die Festlegung besonderer standesrechtlicher Pflichten in §10 Abs2 RAO im Hinblick auf den Gleichheitssatz; keine gegen die Menschenrechtskonvention verstoßende Mediatisierung des Klagerechts durch die standesrechtliche Verpflichtung zur Anrufung der Rechtsanwaltskammer zwecks Vermittlung vor Klagseinbringung gegen einen anderen Anwalt in §20 RL-BA 1977
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B321.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B00321_01