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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, daß kein subjektiver öffentlicher Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG besteht (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0094), kann die Behörde ein Verfahren gem § 38 AVG nur unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050258.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011