RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0258

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §8;

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, daß kein subjektiver öffentlicher Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG besteht (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0094), kann die Behörde ein Verfahren gem § 38 AVG nur unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050258.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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