RS Vwgh 1996/3/26 95/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0040 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus § 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050165.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten