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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0040 3Stammrechtssatz
Ein Rechtsanspruch des Inhaltes, daß das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben nur so ausgeführt werden dürfe, wie es seinerzeit bewilligt worden sei, kann weder aus § 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache) noch aus der NÖ BauO 1976 abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050165.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010