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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Gewerbesteuer durch Versagung des Verlustvortrags aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung; Ausgleich der Buchhaltungsmängel bereits durch behördliche HinzurechnungenRechtssatz
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang. Mit ihm wird ua. auch der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 Folge gegeben und es werden die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Auch wird die Berufung gegen die aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 gemäß §273 Abs1 lita iVm §278 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wird der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1989 Folge gegeben.
Damit war aber den Anträgen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht voll entsprochen worden, sodaß mangels seiner Beschwer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 12651/1991, 12798/1991, 15.06.93, B1110/92).
Insoweit Zurückweisung der Beschwerde.
Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch Versagung des Verlustvortrags in denkunmöglicher Anwendung des §18 Abs1 EStG 1972 idF vor BGBl 531/1984.
Zwar sind die Mängel der Buchhaltung erheblich und nicht wegen Geringfügigkeit abzutun. Doch erscheinen sie durch die behördlichen Hinzurechnungen ausgeglichen. Die erst durch Schätzung ermittelten Erlöse schmälern den anhand des Rechenwerkes ermittelten Verlust nur zu einem kleineren Teil.
Im übrigen Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / Legitimation, Beschwer, VerlustvortragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B2006.1992Dokumentnummer
JFR_10069072_92B02006_01