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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 3Stammrechtssatz
Die Bindung an eine Rechtsansicht des VwGH seitens der Behörde - aber auch seitens des VwGH - besteht nur in den Fragen zu denen sich der VwGH geäußert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140011.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012