RS Vfgh 1993/9/28 B89/93, G32/93, V9/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Stmk AbfallwirtschaftsG
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Rechtssatz

Entgegen §62 Abs1 und §57 Abs1 VfGG lassen die Anträge auf Aufhebung des Stmk AbfallwirtschaftsG, in eventu dessen §17, sowie des Müllwirtschaftsplanes Hartberg nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit durch die genannten Bestimmungen ein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Antragstellers erfolgte. Im Gegenteil deutet die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die Errichtung einer Restmülldeponie nach dem Stmk AbfallwirtschaftsG bewilligt wurde, darauf hin, daß jenen generellen Normen dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare Wirksamkeit zukam.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B89.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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