Index
10 VerfassungsrechtNorm
Stmk AbfallwirtschaftsGRechtssatz
Entgegen §62 Abs1 und §57 Abs1 VfGG lassen die Anträge auf Aufhebung des Stmk AbfallwirtschaftsG, in eventu dessen §17, sowie des Müllwirtschaftsplanes Hartberg nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit durch die genannten Bestimmungen ein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Antragstellers erfolgte. Im Gegenteil deutet die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die Errichtung einer Restmülldeponie nach dem Stmk AbfallwirtschaftsG bewilligt wurde, darauf hin, daß jenen generellen Normen dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare Wirksamkeit zukam.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, AbfallwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B89.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B00089_01