RS Vwgh 1996/3/27 94/13/0186

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 litb;
EStG 1972 §11 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z6;
EStG 1972 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Gewerbesteuerrückstellung stellt den Unterschiedsbetrag zwischen der zu erwartenden Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und den festgesetzten Vorauszahlungen dar, für die nach § 4 Abs 2 lit b BAO auch bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres der Abgabenanspruch entsteht; dies unabhängig davon, ob während der Periode die Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgsneutral oder erfolgswirksam verbucht worden sind (Hinweis Platzer/Kros, Buchhaltungs-Handbuch und Bilanzierungs-Handbuch/7, 328 f). § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1972 bezeichnete diese Gewerbesteuerrückstellung ausdrücklich als Betriebsausgabe bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 legcit (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1972). In Ansehung dieser eindeutigen Begriffsbestimmung und der Festlegung im § 11 Abs 2 EStG 1972, der ausdrücklich (nur) die Gewerbesteuerrückstellung nennt, bleibt für die Einbeziehung der Gewerbesteuervorauszahlungen in die bei der Bildung der Gewinngrenze außer Ansatz zu lassende "Gewerbesteuerrückstellung" kein Raum. § 9 Abs 1 EStG 1988 (in der Stammfassung BGBl 1988/400), wonach bei Berechnung der Investitionsrücklage die gesamte Gewerbesteuer außer Ansatz zu lassen sei (auch hier hat § 9 Abs 1 EStG 1972 von der Gewerbesteuerrückstellung gesprochen), bedeutet keineswegs eine "Klarstellung", sondern eine Gesetzesänderung (Hinweis EB zu § 9 legcit, 621 BlgNR 17. GP 71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130186.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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