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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/01/0043Rechtssatz
Fremde, die zwar das 14te, nicht aber das 19te Lebensjahr vollendet haben, können zwar Asylanträge selbst stellen, für alle übrigen Verfahrenshandlungen bedürfen sie jedoch eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit auch für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages.
Schlagworte
MinderjährigeHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010040.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009