RS Vwgh 1996/3/27 95/01/0040

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs1;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1;
AVG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/01/0043

Rechtssatz

Fremde, die zwar das 14te, nicht aber das 19te Lebensjahr vollendet haben, können zwar Asylanträge selbst stellen, für alle übrigen Verfahrenshandlungen bedürfen sie jedoch eines (gesetzlichen) Vertreters. Dies gilt somit auch für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages.

Schlagworte

MinderjährigeHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010040.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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