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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129a Abs1;Beachte
Eingehende Behandlung des Begriffes "Finanzstrafsachen"Rechtssatz
Unter dem Begriff der Finanzstrafsachen im Sinne des Art. 132 B-VG sind nur solche zu verstehen, in denen das Finanzstrafgesetz anzuwenden ist. Zu diesem Ergebnis gelangt der VwGH dabei nicht auf dem von Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1992, 333) kritisierten Weg der von Winkelhofer (Säumnis von Verwaltungsbehörden, Wien 1991, 155 f) gesehenen Verdrängung der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 132 B-VG durch die neugeschaffene einfachgesetzliche Norm des § 51 Abs. 7 VStG zufolge ihres spezielleren Charakters. Es interpretiert der VwGH den Begriff der Finanzstrafsachen in Art 132 B-VG im Sinne lediglich solcher Verwaltungsstrafsachen, die nach dem Finanzstrafgesetz zu behandeln sind. Mit dieser vom VwGH gefundenen Interpretation stellt sich der von Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1992, 333) gesehene Normenkonflikt zwischen Art 132 B-VG und § 51 Abs 7 VStG nicht mehr. Die Verwaltungsstrafsache des Beschwerdefalles (Übertretung nach § 15 Abs 2 KommStG 1993) ist gemäß § 15 Abs 3 KommStG 1993 nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu ahnden. Sie ist demnach keine Finanzstrafsache iSd letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des Art 132 B-VG. In dieser Verwaltungsstrafsache konnte der VwGH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dann aber auch nicht angerufen werden (siehe jedoch B 22.3.1996, 95/17/0450, RS 1).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130005.X01Im RIS seit
11.07.2001