RS Vfgh 1993/9/28 V48/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Bgld RaumplanungsG §18

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels Vorliegen einer generellen Norm; Beschluß des Gemeinderates weder durch die Landesregierung genehmigt noch kundgemacht

Rechtssatz

Die am 04.05.93 vom Gemeinderat der Gemeinde Zillingtal beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde weder genehmigt noch kundgemacht. Vielmehr hat der Gemeinderat am 18.06.93 einen "Korrekturbeschluß zur Überarbeitung und Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes" gefaßt.

Der Beschluß des Gemeinderates vom 04.05.93 ist daher in die Rechtsordnung nicht eingegangen; er ist infolgedessen keine generelle Norm geworden und entfaltet auch keine Rechtswirkungen.

Zurückweisung des Individualantrags.

Entscheidungstexte

  • V 48/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1993 V 48/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V48.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93V00048_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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