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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels Vorliegen einer generellen Norm; Beschluß des Gemeinderates weder durch die Landesregierung genehmigt noch kundgemachtRechtssatz
Die am 04.05.93 vom Gemeinderat der Gemeinde Zillingtal beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde weder genehmigt noch kundgemacht. Vielmehr hat der Gemeinderat am 18.06.93 einen "Korrekturbeschluß zur Überarbeitung und Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes" gefaßt.
Der Beschluß des Gemeinderates vom 04.05.93 ist daher in die Rechtsordnung nicht eingegangen; er ist infolgedessen keine generelle Norm geworden und entfaltet auch keine Rechtswirkungen.
Zurückweisung des Individualantrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V48.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93V00048_01