RS Vwgh 1996/3/27 92/13/0291

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, festzustellen, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb de vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob die - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall war (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0041). Im Rahmen dieser Prüfung kann es jedoch nicht als unsachlich erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde die Nachsicht von (80 Prozent der) Abgabenschuldigkeiten unter Berufung auf deren Entstehen durch jahrelange Verletzung von Zahlungspflichten verweiger hat (Hinweis E 8.6.1988, 87/13/0173),

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130291.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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