Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0666Rechtssatz
Die Ausstellung eines Reisepasses muß in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010665.X02Im RIS seit
03.04.2001