RS Vwgh 1996/3/27 95/01/0665

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z3 impl;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0666

Rechtssatz

Die Ausstellung eines Reisepasses muß in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010665.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten