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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtserwerbs; verfassungskonforme Annahme des Vorliegens eines nichtigen UmgehungsgeschäftesRechtssatz
Ungeachtet einer Amtsbestätigung gemäß §178 AußStrG ist die absolute Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes von Amts wegen wahrzunehmen.
Daran änderte auch die durch Landesgesetz LGBl. 74/1991 eingeführte Möglichkeit einer Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß §16a Tir GVG 1983 (die Grundverkehrsbehörde selbst ist also nicht antragsbefugt) nichts.
Die belangte Behörde hat auf Grund eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und des auf dessen Grundlage ermittelten Sachverhaltes den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, das Legat sei iSd §879 ABGB als nichtiges Umgehungsgeschäft zu werten. Diese Vorfragenbeurteilung ist im einzelnen sorgfältig - insbesondere auch unter Stützung auf die Rechtsprechung des OGH zu Umgehungsgeschäften - begründet.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Umgehungsgeschäft, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B517.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B00517_2_01