RS Vwgh 1996/3/27 92/13/0299

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §227 Abs4 lita;
BAO §228;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Eine Lastschriftanzeige ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Der Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0127, AW 85/14/0014). Verweist allerdings ein Abgabenbescheid bezüglich der Fälligkeit auf die Lastschriftanzeige, so ist die Fälligkeitsangabe in der Lastschriftanzeige als Teil des Bescheidspruches anzusehen (Hinweis 5.8.1992, 88/13/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130299.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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