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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Eine Lastschriftanzeige ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Der Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0127, AW 85/14/0014). Verweist allerdings ein Abgabenbescheid bezüglich der Fälligkeit auf die Lastschriftanzeige, so ist die Fälligkeitsangabe in der Lastschriftanzeige als Teil des Bescheidspruches anzusehen (Hinweis 5.8.1992, 88/13/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130299.X03Im RIS seit
07.06.2001