RS Vwgh 1996/3/27 93/15/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/07 90/14/0195 1

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter (hier Einrichtungsgegenstände), die nach ihrer objektiven Beschaffenheit der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, sind nur dann dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ausschließlich (nicht bloß überwiegend) betrieblich verwendet werden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Textziffern 35 und 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150210.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten