RS Vwgh 1996/3/27 93/15/0223

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2551/77 E 28. Februar 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das allerdings steuerrechtlich nur in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben Voraussetzung für die Einsetzung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in eine Bilanz ist also stets, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand BESTIMMTER ART ERNSTHAFT DROHT, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (E 30.10.1964,53/63). Da die Bildung der Rückstellung in der Bilanz dazu

dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen (E 8.4.1960, 1221/59, VwSlg 2206 F/1960), setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung am Bilanzstichtag, wohl aber die Gewißheit voraus, daß eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr treffende Schuld entstehen wird, wogegen die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt (E 15.12.1961, 2321/60, VwSlg 2559 F/1961), die stets auch nur in der Höhe der ERNSTLICH, also mit GROßER WAHRSCHEINLICHKEIT, zu erwartenden Haftung gebildet werden darf (E 25.2.1954, 2959/59, VwSlg 895 F/1954).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150223.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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