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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags betreffend einen als Wiedereinsetzungsantrag zu deutenden "Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens" wegen Versäumung der Berufungsfrist.
Da der Antragsteller (, dem das gemäß §63 AVG eingeräumte Recht zustand, gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen eine Berufung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck oder beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen,) offenbar wegen Versäumung der Berufungsfrist seinen Antrag bei einer der genannten Behörde einbringen hätte müssen, wird sein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter diesbezüglicher Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1371.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B01371_01