RS Vfgh 1993/9/28 B1371/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags betreffend einen als Wiedereinsetzungsantrag zu deutenden "Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens" wegen Versäumung der Berufungsfrist.

Da der Antragsteller (, dem das gemäß §63 AVG eingeräumte Recht zustand, gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen eine Berufung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck oder beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen,) offenbar wegen Versäumung der Berufungsfrist seinen Antrag bei einer der genannten Behörde einbringen hätte müssen, wird sein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter diesbezüglicher Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sein.

Entscheidungstexte

  • B 1371/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1993 B 1371/93

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1371.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B01371_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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