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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0210Rechtssatz
Aufgrund der Berufung des Habilitationswerbers iSd § 37 Abs 2 UOG gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitatitonsverfahrens zu prüfenden Leistung hat die Berufungsbehörde, um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens des Bf zum Inhalt hat, aufzuheben; zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ist ausschließlich die besondere Habilitationskommission zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den Aufhebungsbescheid freizumachen ist (Hinweis E 20.8.1987, 85/12/0022, VwSlg 12513 A/1987).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120178.X01Im RIS seit
03.04.2001