RS Vwgh 1996/3/27 94/12/0298

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar ist eine allgemeine Regel, wonach denjenigen, der in einem Antragsverfahren einen Anspruch auf Erlassung eines begünstigenden Aktes geltend macht, die Behauptungslast und Beweislast träfe, dem AVG fremd, doch wird naturgemäß in diesen Fällen die Behauptungslast im wesentlichen den Antragsteller treffen, wenngleich nicht von einer formalen Behauptungslastregel des Inhaltes ausgegangen werden darf, daß die Unterlassung der Behauptung einer Tatsache schon den Anspruchsverlust zur Folge hätte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120298.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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