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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist eine allgemeine Regel, wonach denjenigen, der in einem Antragsverfahren einen Anspruch auf Erlassung eines begünstigenden Aktes geltend macht, die Behauptungslast und Beweislast träfe, dem AVG fremd, doch wird naturgemäß in diesen Fällen die Behauptungslast im wesentlichen den Antragsteller treffen, wenngleich nicht von einer formalen Behauptungslastregel des Inhaltes ausgegangen werden darf, daß die Unterlassung der Behauptung einer Tatsache schon den Anspruchsverlust zur Folge hätte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120298.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011