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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der mangelnde Bescheidwille und damit die Unverbindlichkeit der "Sonstigen Bemerkungen" ist sowohl daraus zu erkennen, daß die Aussage "Gem § 10 Abs 4 GehG 1956 wird die Zeit des für die Vorrückung nicht berücksichtigten Karenzurlaubes mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam" nicht im Spruch getroffen worden ist, als auch daraus, daß der Zusatz mit "Sonstigen Bemerkungen" überschrieben ist, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als unverbindlich informative Aussage zu verstehen ist. Aus dem Umstand, daß im Spruch die Formulierung "gem § 75 des ..." ohne eine Beschränkung auf einen bestimmten Absatz dieses Paragraphen gewählt wurde, ergibt sich nicht, daß in diesem Bescheid schon über die gesamten nach § 75 BDG in Frage kommenden Ansprüche abgesprochen worden sei, weil der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit gem § 59 AVG in DEUTLICHER Fassung zu erledigen hat. Die bel Beh hat daher zu Unrecht das Vorliegen von res iudicata angenommen und den Antrag auf Vollanrechnung eines Karenzurlaubes nach § 75 Abs 3 BDG 1979 rechtsirrig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120272.X01Im RIS seit
20.11.2000