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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Verjährungsunterbrechend wirken nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen, wenn sie als Schritte der "Erhebung" iSd § 49 BAO aufzufassen sind, sohin (hoheitliches) Verwaltungshandeln, das im Außenbereich wahrnehmbar ist. Es handelt sich dabei um behördliche Maßnahmen, die (zumindest ergebnishaft) auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen gerichtet sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130299.X02Im RIS seit
07.06.2001