RS Vfgh 1993/9/28 B1598/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - öffentliche Interessen; Hinweis auf Schwere der vom Antragsteller gesetzten Straftat und auf die bei Suchtgiftdelikten gegebene Wiederholungsgefahr.

Unbefristetes Aufenthaltsverbot infolge Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§18 Abs1 iVm Abs2 Z1 FremdenG).

Beschwerdeführer wurde bedingt aus der Haft entlassen; lebt seither zusammen mit Frau und Kind und versucht, sich in Arbeitsprozeß zu integrieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1598.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B01598_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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