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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge - öffentliche Interessen; Hinweis auf Schwere der vom Antragsteller gesetzten Straftat und auf die bei Suchtgiftdelikten gegebene Wiederholungsgefahr.
Unbefristetes Aufenthaltsverbot infolge Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§18 Abs1 iVm Abs2 Z1 FremdenG).
Beschwerdeführer wurde bedingt aus der Haft entlassen; lebt seither zusammen mit Frau und Kind und versucht, sich in Arbeitsprozeß zu integrieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1598.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B01598_01