Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §274 Abs1;Rechtssatz
Wenn sowohl gegen den vorläufigen als auch gegen den dem Berufungsbegehren nicht Rechnung tragenden endgültigen Bescheid Berufung erhoben wurde, kann die "Berufung" gegen den endgültigen Bescheid, weil gemäß § 274 Abs 1 BAO gegen diesen Bescheid schon eine Berufung als erhoben gilt, nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden (Hinweis B 15.12.1992, 92/14/0121). In einem solchen Fall verletzt die Behörde, soweit eine Entscheidung noch nicht gefallen ist, ihre Entscheidungspflicht (je Abgabenart für ein bestimmtes Jahr) nur einmal, und zwar hinsichtlich der "ursprünglichen" Berufung. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher in diesem Fall, soweit sie hinsichtlich der Berufung gegen den endgültigen Bescheid erhoben wurde, zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130264.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008