RS Vwgh 1996/3/27 95/13/0264

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §274 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wenn sowohl gegen den vorläufigen als auch gegen den dem Berufungsbegehren nicht Rechnung tragenden endgültigen Bescheid Berufung erhoben wurde, kann die "Berufung" gegen den endgültigen Bescheid, weil gemäß § 274 Abs 1 BAO gegen diesen Bescheid schon eine Berufung als erhoben gilt, nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden (Hinweis B 15.12.1992, 92/14/0121). In einem solchen Fall verletzt die Behörde, soweit eine Entscheidung noch nicht gefallen ist, ihre Entscheidungspflicht (je Abgabenart für ein bestimmtes Jahr) nur einmal, und zwar hinsichtlich der "ursprünglichen" Berufung. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher in diesem Fall, soweit sie hinsichtlich der Berufung gegen den endgültigen Bescheid erhoben wurde, zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130264.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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